IV. HERRSCHAFT ODER GENOSSENSCHAFT EIN BLICK IN DIE ZUKUNFT
Im ersten Teil der Arbeit wurde die Problemlage behandelt, die die »Urväter« gesellschaftswissenschaftlicher Theoriebildung umgab, als sie erstmals über Marktwirtschaft und Kapitalismus nachdachten. Teil II diente der Vertiefung marktwirtschaftlicher Fragestellungen anhand der Arbeit FRANZ OPPENHEIMERs, der als Soziologe, Nationalökonom und liberaler Sozialist erstmals klar und deutlich zwei mögliche Ausprägungen der Marktwirtschaft unterschied, die er als »politische« und »reine« Ökonomie zu bezeichnen vorschlug. Die reine Ökonomie ist nach OPPENHEIMER jene, in der das politische Mittel der Reichtumserwerbung aufgehört hat zu existieren (Herrschaft zum Zwecke der wirtschaftlichen Ausbeutung fremder Arbeit) und nur noch das ökonomische Mittel zulässig ist: freie Arbeit und gerechter Tausch.
Da der autoritäre Staat und die politische Ökonomie während desselben Vorgangs entstanden sind, nämlich der Errichtung der Herrschaft zur wirtschaftlichen Ausbeutung einer Unterklasse durch eine Oberklasse, kann man nicht erwarten, daß eine »Ökonomisierung des Staates« oder eine »Verstaatlichung der Ökonomie« bereits merkliche Verbesserungen brächte. Wir wissen um die Fälle, in denen sich die Unternehmen des Staates bedienen, und statt für einen freien Markt zu produzieren, den Zugriff auf die Töpfe der öffentlichen Haushalte anstreben, sprich: auf die Steuergelder oder Zwangsabgaben der Bürger[632]. Und auf der anderen Seite kennen wir das Phänomen der politischen Systeme, die ihre Unentbehrlichkeit über einen legalrechtlich ansetzenden Zugriff auf die Entscheidungszentren des ökonomischen Systems absichern, natürlich stets in Verbindung mit der Entsendung entsprechend dotierter Vertreter aus dem politischen System zwecks »Mitbestimmung« und »Beratung«[633]. Von daher gibt es gleichgerichtete Interessen [S. 329] der Herrschaft und Vorteilsnahme auf beiden Seiten, dem (privat)politisch geführten Staat und der privaten Wirtschaft[634]. Nur der Übervorteilte bleibt stets der gleiche, nämlich die Allgemeinheit der Bürger, die von diesen Entscheidungszentren ferngehalten wird.
»Konservativ« in diesem Sinne ist das Berufsinteresse der von diesen Verhältnissen profitierenden Akteure, die die Schlüsselpositionen in Staat und Wirtschaft bekleiden, ohne sich als »Dienstleister am Bürger oder Mitarbeiter« einer Wahl zu stellen. Und weil das Motiv der herrschaftlichen Eigenabsicherung und »Anteilnahme« am großen Kuchen so stark ist, gibt es einen parteiübergreifenden Konsens aller auf Herrschaftsstrukturen gegründeten Institutionen bezüglich der »Notwendigkeit« ihrer Strukturen. Das ist dann der Konservatismus einer erodierten Moral, gemäß der vergleichsweise kein Dieb einen anderen Dieb aufrichtig verurteilen kann, wenngleich ihm theoretisch völlig klar ist, warum jedes Wegnehmen ohne gleichwertiges Geben die Gerechtigkeit verletzt. Aber die Schädigung eines anderen ist ihm Gewohnheit bzw. ist identisch mit dem eigenen Interesse, so daß das »Gewissen« durch zahlreiche Rechtfertigungen eigener Missetaten perforiert ist. So kann z. B. eine Kirche, die sich selber mit herrschaftlichen Ansprüchen in die Seelen ihrer Gläubigen schleicht, nicht ernsthaft die Freiheit des Individuums gegenüber der Herrschaft des Staates verteidigen, kann eine Gewerkschaft, die sich recht ähnlich organisiert wie die Arbeitgeberverbände, nicht ernsthaft für die Entwicklung der Arbeitnehmerschaft in Richtung einer zwangloseren, selbstverantwortlicheren Arbeitsorganisation eintreten. Ja, meist wird man nicht einmal einen kritischen Diskurs der eigenen Zielsetzungen und Methoden einleiten können, weil die Fundamente der Organisation so sehr auf Herrschaft begründet sind, daß die ganze Organisation zusammenfallen würde, entrisse man ihr das Fundament, ohne zuvor ein neues zu schaffen.
Da scheint es wie ein Wunder, daß auf lange Sicht dennoch eine Entwicklung bzw. ein Modernisierungsprozeß der Gesellschaften und ihrer Organisationen stattfindet. Immer wieder geschehen Dinge grundsätzlich fortschrittlicher Art, werden Verbindungen von Staat und Wirtschaft gekappt, werden die Entscheidungsbefugnisse und die Eigenverantwortung unterer Ebenen gestärkt, Gesetze im Sinne höherer ethischer Prinzipien novelliert etc. So sehr auch eine nutznießende und über ihren Eigennutz hochmotivierte Kaste in den alten Herrschaftsstrukturen nistet und ihr Auskommen findet, sie kann sich des allgemeineren gesellschaftlichen Prozesses der Befreiung von allen zwingenden und letztlich ungerechten Mächten nicht erwehren.
Des Menschen Streben nach der Freiheit greift die Bastionen der herrschaftlich durchgesetzten Sonderinteressen an; aber gerade die Verwirklichung der Freiheit erfordert eine andere Form des gesellschaftlichen Zusammenhaltes. Sind die Menschen [S. 330] in der Unfreiheit durch die Herrschaft gebunden, so könnten sie in Freiheit alleine nicht leben, ohne auch eine neue Gerechtigkeit und eine neue Verantwortlichkeit des Individuums gegenüber sich selber und anderen zu entwickeln. Und diese Verantwortlichkeit setzt wiederum voraus, daß sie aufgehört haben, den anderen Menschen (oder auch das Tier und die Natur) als »Ausbeutungsobjekte zum eigenen Nutzen« zu betrachten, sondern mit dem Leben um sich herum »Kooperativen« bilden. Dies bezüglich Tier und Natur weiter auszuführen würde bei den gegenwärtigen »Selbstverständlichkeiten« lediglich die Flanken öffnen für bissige Kommentare. Aber der logische Prozeß, der hier aufgezeigt werden soll, ist ein Prozeß der Zuerkennung von Rechten, die das Ausbeutungsobjekt aus der herrschaftlich genutzten Unterlegenheit hebt zu einem Partner und Rechtssubjekt, mit dem man bereit ist so umzugehen, wie man wollte, daß einem selber geschähe an des anderen Menschen (oder Tieres) Statt.
Diese Idee von einem »Friedensreich« war für Menschen immer vorstellbar bzw. ist die älteste »Utopie« der Menschheit, die quasi bereits parallel zu dem Totschlag von Kain an Abel und dem »Sündenfall« im alten Testament als »Paradies« erschien, aus dem sich der Mensch mit seinen ersten Regungen eines bewußten Wollens entfernte und das der Verheißung nach im »Jenseitigen« und »Zukünftigen« erneut auf ihn wartet. Es ist in der Bibel eine Utopie der Göttlichkeit und doch auch eine Utopie umfassender Genossenschaft auf irdische Kategorien übertragen, weswegen die Urchristen unter dem unmittelbaren Eindruck Jesus und der Apostel stehend ihr Leben relativ selbstverständlich in der Form von Genossenschaften organisiert haben sollen. Und weil der Mensch von Beginn seiner dokumentierten Kulturgeschichte an einen Begriff von Gut und Böse hatte, auch und gerade dann, wenn er in menschenunwürdigen Verhältnissen lebte oder sich selber menschenunwürdig verhielt, kann über das Wirken konkreter Religionsstifter hinaus die Instanz eines Wissens und Gewissens hinsichtlich der besseren Form des Lebens als Konstante menschlichen Seins angenommen werden.
Diese »Rechtsfähigkeit« des Menschen geht soweit, daß selbst alles Unrecht nur möglich wird, indem es sich als Recht ausgibt, was erfordert, daß die zentralen ethischen Prinzipien der Gerechtigkeit anerkannt werden, wenngleich man sie im Unrecht auch nicht erfüllt. Alle Diktatoren der Welt sind peinlichst darauf bedacht, ihre Diktatur im Gewand eines »gesatzten Rechts« zu installieren und in dem Schein einer »Legalität« zu operieren. Das mag zum einen daran liegen, daß die Werte, die die meisten Herrscherfamilien (oder deren Statthalter) ihrem Volk rauben, in dauerhaftes Eigentum überführt werden sollen, gegen das kein »berechtigter« Regreß möglich sein soll. Aber vor allem kann sich keine Herrschaft entgegen dem Rechtsbewußtsein eines Volkes dauerhaft halten, so daß eine Abweichung des positiven Rechts von dem zwischenmenschlich verankerten Gerechtigkeitswissen nur durch einen zusätzlich betriebenen Täuschungsaufwand und mittels einer herrschaftlichen Durchsetzung von Rechtspositionen im höheren Begründungszusammenhang installiert werden kann. [S. 331]
Wenn sich Unrecht auf Recht beruft, dann kann es aber nie auf einer schlüssigen Argumentation beruhen und muß an entscheidender Stelle »berechtigte Interessen« einführen, die der Diskussion entzogen werden. Deswegen ist Unrecht stets gepaart mit Autorität, die den Zweifel über normative Eckpfeiler unterbindet. Weil aber nur die Angst vor der Autorität die Massen das Unrecht sehend dulden und vor allem schweigen läßt (der Vorteil läßt die herrschenden Eliten das Unrecht meist nicht einmal mehr sehen), nicht aber jeder Mensch die Angst über sich regieren läßt, ja manche Menschen ein Leben in Ungerechtigkeit so elendig finden, daß sie lieber an der Auseinandersetzung zerbrechen möchten als sich zu beugen, deswegen wird das Unrecht nie seine Ruhe finden und wird es »Martyrer«, »Helden« und Quertreiber geben ohne Ende, bis die herrschaftliche Konstruktion eines Tages an ihren inneren Widersprüchen zerbricht.
Mit dem Ziel, die Verfügung des Menschen über den Menschen zum Zwecke der wirtschaftlichen Ausbeutung zu durchbrechen, ist die Genossenschaft einst angetreten. Und wenn durch demokratischen Entschluß, auf dem Weg über die Parlamente und durch entsprechende Initiativen der Bürger die neue wirtschaftliche und gemeinschaftliche Lebensform entwickelt sein wird, dann wird diese dem Ideal der »Genossenschaft« im weitesten Sinne des Wortes gleichen. So in etwa lautet die OPPENHEIMERsche »Utopie«.
Was die zwischenmenschlichen Genossenschaften unterhalb der Gesellschaftsebene an gesellschaftsveränderndem und experimentellem Beitrag leisten können, das wurde im III. Teil der Arbeit diskutiert. Hier wird es noch einmal um die Genossenschaft im soziologischen und nichtwirtschaftlichen Sinne gehen.
4.1. Herrschaft und Genossenschaft als disjunktive Grundbegriffe der Soziologie
Bereits unter Punkt 2.3.2.1 dieser Arbeit (? 152) wurde im Zusammenhang mit der Entstehung der Staaten und der sozialen Klassen dargelegt, wie OPPENHEIMER das Gegensatzpaar »Herrschaft« und »Genossenschaft« verstand. Von beiden Begriffen gibt es eine ursprüngliche Bedeutung, die uns in aller Deutlichkeit sagt, welchen soziologischen Sachverhalt die Begriffe bezeichnen. Und es gibt eine Sprachgewohnheit der Moderne, in der mit den Begriffen wohl etwas Vorhandenes bezeichnet wird, aber nicht mehr der ursprünglich soziologische Sachverhalt, der in seiner Bedeutung eine umfassendere und exaktere Figur umriß als jene, die wir heute den Begriffen zuschreiben.
Der Begriff »Genossenschaft« läßt uns heute zuallererst an die Betriebswirtschaften denken, die unter dieser Bezeichnung firmieren. Und wenn diese Betriebswirtschaften dann auch noch jenen Betriebswirtschaften zum Verwechseln ähnlich sind, die nicht »Genossenschaft« heißen, dann fragen die meisten verständnislos, was denn an »Genossenschaften« bemerkenswert sein soll. [S. 332]
Der Begriff der »Herrschaft« wird dagegen meist als Bezeichnung eines Unterordnungsverhältnisses zwischen Personen verwendet, was der WEBERschen Definition geschuldet sein dürfte, wonach Herrschaft heißen soll „die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhaltes bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“[635]. Vielfach wird der Begriff der »Herrschaft« auch noch in eine enge Beziehung zu dem Begriff »Hierarchie« gesetzt, weil diese als jene Ordnungsstruktur erscheint, die die Befehlsgewalt verleiht.
Die so verstandenen Begriffe stehen in keiner offenkundigen Beziehung zueinander, denn es gibt keine Betriebswirtschaften, die »Herrschaft« heißen, allenfalls »kapitalistische Unternehmen«, die zu der Frage anreizen, ob und inwiefern Genossenschaften nicht »kapitalistisch« seien. Und auch in den idealsten Genossenschaften der Weltgeschichte gibt es Ordnungen, die immer auf einem »Über« und einem »Unter« beruhen, also »hierarchisch« sind. Selbst wenn man nach »flachen« und »starken« Hierarchien unterscheidet: setzt man Hierarchie gleich Herrschaft, dann ist Herrschaft allgegenwärtig und unausweichlich. Etwa in dieser »Erkenntnislage« verharrt die »moderne« Anschauung, teils resignativ und teils restaurativ reaktionär, als müsse man sich fügen in das, was nach dieser Logik unausweichlich scheint.
Die »reine« Herrschaft vergangener Jahrhunderte wird man heute in keinem demokratischen Rechtsstaat der Erde mehr erfahren, sondern überall zieht mit der Demokratie auch die Anerkennung des einst unterworfenen Untertan als Rechtssubjekt ein. Herrschende Klasse und Untertanen bilden deswegen zwar noch keine Genossenschaft, aber an die Stelle der reinen Herrschaft tritt ein »Bastard aus Knechtschaft und Freiheit«, während der begriffliche Idealtypus der Herrschaft verschwindet und der Idealtypus der Genossenschaft noch nicht als neue Wirklichkeit erschienen ist. Was der Mensch in seiner Erfahrungswirklichkeit nicht beobachten kann, davon hat er aber auch keinen natürlichen Begriff. Nur die Theorie, und hier vor allem die soziologische Geschichtswissenschaft, aber auch glücklicherweise die historische Sprachforschung (Etymologie), liefern noch die eigentliche Idee, worum es bei diesen Begriffen geht, während die soziale Ursprungssituation der Ursprungsbezeichnung aus dem Gegenwartsbewußtsein verschwunden ist.
4.1.1. Der Ursprung der Begriffe und ihre Bedeutung
Das Wort »Genosse« gehört zu der Wortgruppe von »genießen« „und bezeichnete ursprünglich einen Menschen, der mit einem anderen die Nutznießung einer Sache gemeinsam hat, oder aber denjenigen, der dasselbe Vieh auf der (gleichen) Weide hat. Es bezog sich also auf den Gemeinbesitz in der Wirtschaftsform der Germanen. (...) Bis zum Ausgang des 19. Jahrhunderts wurde »Genosse« im wesentlichen im Sinne von »Gefährte; Gleichgestellter« verwendet.“[636]
[S. 333] Dieses Gemeineigentum in der Wirtschaftsform der Germanen, aus der die uns heute bekannte Genossenschaft als »Personenvereinigung zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb« hervorgegangen ist, wurde zu Beginn der agrarkapitalistischen Periode im 14. Jahrhundert endgültig zersprengt[637]. Der Adel hatte seine Stellung wohl schon im 8. Jahrhundert errungen[638], allerdings ohne bis dahin eine andere Verwendung für »seine« Güter zu haben, als von ihnen Mittel für den unmittelbaren Genuß zu gewinnen und daraus Menschen wie Material für seine Kriege zu ziehen. Als aber die sich entfaltende Geldwirtschaft die Organisation von Verwaltungen und das Aufstellen von Truppen immer mehr an das Vorhandensein eines Geldvermögens band, da wurde es für den durch seine Grenzscharmützel rasch verarmenden Adel attraktiv, große Mengen Wolle und Korn gegen Geld zu exportieren[639]. Von diesem Augenblick an war es dem Lokalfürsten nicht mehr genug, von den Untertanen seines Herrschaftsbereiches Fronde, Tribute oder Steuern zu erheben, sondern er wollte das Land mittels eigener Wirtschaftsbetriebe nutzen[640]. „Denn der Grundherr der Karolingerzeit wollte und mußte herrschen und richtete seine Angriffe aus diesem Grunde nur gegen die noch freien Bauern seines Gebietes, während er diejenigen, die sich ihm bereits unterworfen hatten, aus eben dem gleichen Grunde pfleglich behandelte: aber der Grundherr dieser späten Zeit in Ostdeutschland, einer Zeit, in der die Geldwirtschaft schon völlig durchgedrungen und das Geld zum Nervus rerum geworden war, wollte und mußte vor allem verdienen. Deshalb mißbrauchte er, solange es anging, seine hintersässigen Bauern in immer verstärkter Ausbeutung und griff auf seine freien Nachbarn erst über, seit er als Kornlieferant noch mehr Land und Arbeitskräfte gebrauchen konnte, als er schon besaß.“[641]
Zur Errichtung der Großbetriebe bedurfte es erstens der Verfügung über Menschen und zweitens der vollen Verfügung über Land. Das Interesse des Adels lag nunmehr darin, den Untertanen von seinem erblichen Recht der Landnutzung abzutrennen, was auf dreierlei Wegen geschah. Einmal unterstützten die Pestepidemien die weitere Landaneignung insofern, als der Adel ungehindert nach den verwaisten Höfen greifen konnte. Dann fand eine Rechtsumstellung dergestalt statt, daß die vorab nur mündlich überlieferte Rechtsgewohnheit der Landnutzung in schriftlicher Form fixiert wurde, wobei sich der Adel das Monopol sicherte, die Dokumente nur durch eigene Schreiber erstellen und in eigenen Archiven lagern zu lassen. Unzählige Dokumente wurden auf diese Weise sehr einseitig abgefaßt oder ließ man irgendwann einfach verschwinden, so daß der Bauer keinen Anspruchsnachweis mehr erbringen konnte. Diese Betrügereien der Herrschaften waren seinerzeit, neben der drückend hohen Steuerlast, ein gewichtiger Grund für den Ausbruch der Bauernkriege[642]. Und drittens kam hinzu, daß es im römischen Recht für das Gemeineigentum keinen Begriff gab: eine wichtige Voraussetzung zur herrschaftlichen [S. 334] Zerschlagung vorher gemeinwirtschaftlich geordneter Sozialverbände. Der Adel konnte erst einmal durchsetzen, daß seine Herden in vollem Umfang auf die Weiden der Allmenden durften, während den anderen Familien die Rechte ausliefen. Und dann gelang es schließlich noch, die herrschaftliche Stellung auf dem Territorium in exklusives Eigentum an dem Territorium zu transformieren[643]. Die genossenschaftlichen Genußgemeinschaften waren zerstört und die dauerhafte wirtschaftliche Ausbeutung der Unterklasse eingerichtet, weil nun eine wachsende Zahl von Personen, besonders der nachwachsenden Generation, von ihren Existenzmitteln abgetrennt war und in fremde Dienste treten mußte, um zu überleben. Die wirtschaftliche Abhängigkeit und Ausbeutbarkeit weiter Personenkreise durch eine Oberschicht ist aber das Wesensmerkmal des Kapitalismus[644], so wie beides zu dem Begriff der Herrschaft im ursprünglichen Sinne sozialgeschichtlicher Bedeutung gehört. Man hat diese Verhältnisse im Laufe der Zeit legalisiert, legitimiert, rationalisiert, charismatisiert und was auch immer noch im Zusammenhang mit dem Begriff der Herrschaft als Rechtfertigungsgrund angeführt wurde. Aber eigentlich geht es nur um das eine, nämlich die Unterscheidung zweier gegensätzlicher Sozialbeziehungen:
a) „Herrschaft soll heißen eine Beziehung sozialer Klassen, d. h. eine auf Dauer gemeinte Beziehung zwischen Rechtsungleichen, einer Herrenklasse oben und einer Unterklasse unten. Sie ist eine »legitime Ordnung«, die »Geltung« besitzt. Diese Ordnung ist im positiven Recht und der Verfassung gesetzt und durch die Machtmittel der Herrenklasse (weltliche und bald sehr mächtige geistliche) »garantiert«.“[645]
b) „Genossenschaft ist die zum Handeln verbündete Gemeinschaft oder noch besser, denn das gehört zum Begriff: die Gemeinschaft, insofern sie handelt. Darum ist sie ihrem Begriffe nach ein Verband von Gleichen, von »Personen gleicher Würde«. (...) Der Führer in der Genossenschaft ist seinem ursprünglichen Sinne nach nichts als der primus inter pares, ein Beamter der Genossen, von ihnen zu praktischen Zwecken berufen und nur solange beamtet, wie die praktische Notwendigkeit besteht, und vor allem absetzbar, sobald er ihr Vertrauen nicht mehr genießt.“[646] [S. 335]
4.1.2. Die Herrschaft und ihr Kampf gegen die Freiheit
„Wie sehr Herrschaft und Genossenschaft Gegensätze sind, erkennt man am klarsten aus der Tatsache, daß überall, wo Herrschaft aufkommt, sie sofort alle Genossenschaft zu unterdrücken trachtet: ich habe einmal die Koalitionsverbote als die »Charakterpflanze der Klassenherrschaft« bezeichnen dürfen. KARL DER GROßE und seine Nachfolger verboten nicht nur bloß diejenigen Verbände, und namentlich Schwurgenossenschaften (Gilden), welche geradezu ungesetzliche Zwecke verfolgten, bedrohten sie mit Geißelhieben, Aufschlitzen der Nase, Verbannung und ähnlichen Strafen, sondern auch diejenigen, deren Aufgabe der Schutz gegen Raub und andere Gewalttätigkeiten war. Nur zu gegenseitiger Unterstützung bei Brand und Schiffbruch u. dgl. wurden sie geduldet, und auch da nicht mit eidlicher Verpflichtung der Mitglieder.[647]
Dasselbe Bild im 12. Jahrhundert, von dem Augenblick an, wo in den Städten das Patriziat zur Klassenherrschaft gelangt war: Die Handwerker hatten sich zu Verbänden der verschiedensten Art, religiöser, geselliger, wirtschaftsgenossenschaftlicher Natur, zusammengeschlossen; vielleicht trugen sie das Haupt im Bewußtsein ihrer durch Einigkeit erworbenen Macht schon höher, vielleicht flogen einmal trotzige Worte: jedenfalls wurde das Patriziat nervös und suchte sich für polizeiliche Unterdrückung einen neuen Rechtboden zu schaffen, indem es sich an die Reichsgewalt wendete. Schon 1131 und 1157 richteten sich kaiserliche Edikte gegen die conjurationes und Zusammenkünfte; 1161 schärft Pfalzgraf HEINRICH als Obervoigt der Trierschen Kirche das Verbot wieder ein. 1219 verbietet FRIEDRICH II. die Zünfte in Goslar und 1232 für das ganze Reich; nach dem Interregnum ist es eine der ersten Maßregeln RUDOLFS VON HABSBURG (1278), die Zunftverbote zu erneuern. Die Landesherren bleiben nicht zurück: so z. B. vernichtete Bischof HEINRICH VON WORMS 1233 die Zünfte mit Gewalt.[648]
Trotzdem kamen die Zünfte allmählich zur Herrschaft oder doch wenigstens zur Mitherrschaft in den Städten. Und in dem Augenblick, wo -im Laufe des 14. Jahrhunderts -sich unter ihnen eine neue Klasse, die der Gesellen, bildet, entbrennt der Kampf aufs neue, bildet sich unten die Genossenschaft; und sofort versucht die Herrschaft oben, jetzt sind es die Zünfte, die diese Rolle spielen, das feindliche Prinzip durch das Koalitionsverbot zu unterdrücken. Schon 1400 fangen die Elsässer Schmiede ihre Gesellen ein und zwingen sie, ihrer Brüderschaft abzuschwören. 1407 wird die Organisation der Schuhknechte in Konstanz, 1426 die der Kürschner in Straßburg verboten, und diese polizeilichen Maßnahmen werden später noch von Reichs-und Staatspolizei übernommen, jahrhundertelang ohne jeden Erfolg.[649]
Und wieder kommt einige Jahrhunderte später eine neue Klasse in die Höhe, die der Kapitalisten; die Proletarier unten versuchen, durch Koalition den Druck abzuwehren: [S. 336] und sofort erscheint wieder die Charakterpflanze der Klassenherrschaft, das Koalitionsverbot, gerichtet dieses Mal gegen die neue Form der kämpfenden Einung, die Gewerkschaft. Hier dürfen wir uns Belege ersparen: die Tatsachen sind in jedermanns Besitz.“[650]
Was Herrschaft ist und was sie will, das läßt sich noch mit wenigen Zügen aus der Geschichte illustrieren. Doch daraus folgert keineswegs Klarheit im Sinne eines allgemeinen Verstehens. Denn der Legitimismus[651], mit dem die herrschenden Klassen ihr »Recht« auf die Herrschaftsausübung kaschieren, geht ja stets als »herrschende Meinung« mit der Herrschaft parallel.
„Denn wenn eine Lehre die Menschen hinreißt, so liegt das weniger an den Sophismen, mit denen sie operiert, als an den Versprechungen, die sie ihnen macht (...). Ein System gefällt uns nicht, weil wir es für wahr halten, sondern wir halten es für wahr, weil es uns gefällt.“[652]
„Die Herrengruppe, die ja Mut und Kriegstüchtigkeit als die einzigen Tugenden des Mannes anerkennt, erklärt sich selbst als die Sieger -und von ihrem Standpunkt aus ganz mit Recht - als die bessere, tüchtigere »Rasse«: eine Anschauung, die sich verstärken muß in dem Maße, wie die Unterklasse bei harter Arbeit, schmaler Kost und schlechter entwürdigender Behandlung leiblich und seelisch herunterkommt. (...)
Da nun ferner der Stammesgott der Herrenklasse in der neuen, durch Verschmelzung entstandenen Staatsreligion zum Obergott geworden ist, so erklärt die Herrengruppe und wieder von ihrem Standpunkt aus ganz mit Recht , die Klassen-und Staatsordnung für gottgewollt, für »Tabu«. (...) »Indem nun aber die ... herrschende Klasse sich mit der Staatsgewalt identifiziert, nimmt dieselbe ... in ganz natürlicher Weise alsbald jene Idee der Heiligkeit, Unverletzlichkeit, Göttlichkeit des Staates für sich, ... für ihr gesellschaftliches Recht in Anspruch.«[653]
Durch einfache logische Umkehrung erscheint der Oberklasse auf der anderen Seite die unterworfene Gruppe als solche schlechterer Rasse, als störrisch, tückisch, träge und feige und ganz und gar nicht fähig, sich selbst zu regieren und zu verteidigen: das war, wie SISMONDI berichtet[654], und ist wahrscheinlich noch immer, die Ansicht vieler Engländer von den Iren, der deutschen Junker von den Polen; und die berühmte Feldwebelwendung: »Die Leute würden sich ohne uns auffressen« findet sich in gröberem oder feinerem Wortlaut überall in der Literatur, in Anwendung auf niedere Stände und unterworfene Völker aller Rassen. [S. 337]
Ferner erscheint der Herrenklasse ebenfalls durch einfache Umkehrung jede Auflehnung gegen die Herrschaft als Empörung gegen Gott und sein Sittengesetz. Darum steht die Herrengruppe überall in enger Verbindung mit der Priesterschaft, die sich, wenigstens in allen leitenden Stellungen, fast immer aus ihren Söhnen rekrutiert und an allen ihren Rechten und Privilegien ihren Anteil hat.“[655]
Aus dieser freiheitsfeindlichen Einstellung heraus erklärt sich der elitäre Klassenchauvinismus, der bereits von THÜNEN dargelegt wurde:
„Die Besitzenden sogen, wie v. THÜNEN bemerkt, gewissermaßen mit der Muttermilch die Ansicht ein, als sei der Arbeiter von der Natur selbst zum Lastträger bestimmt, als käme ihm für seine Anstrengung nur die Fristung des Daseins zu. Die Unternehmer und Brotherren betrachteten das Ringen und Streben der Arbeiter-und Dienstbotenkreise nach einem besseren Lose als eine ungerechte Anmaßung, die auf jede Weise und aus allen Kräften bekämpft werden müsse. »Niemals aber ist der Mensch entschiedener und beharrlicher im Unrechthandeln, als wenn er durch einen Verstandesirrtum das Unrechte für das Rechte ansieht, und es dann für Pflicht hält, dasselbe mit allen Kräften aufrecht zu erhalten und durchzuführen«.“[656]
Im Lichte der Grenzenlosigkeit dieses Chauvinismus wird die letzte Diktatur auf deutschem Boden verstehbar, wie auch die wirkliche Gefahr für die Demokratie Gestalt bekommt: Sie besteht in dem Risiko des Gebrauches des Staates und seiner Machtmittel durch eine herrschende gesellschaftliche Klasse, die dem »Recht auf Ausbeutung« ohne jegliche moralische Bindung gegenüber jenen nachgeht, die ihr »natürlich« unterlegen scheinen und es obendrein versteht, ihre Abwählbarkeit in dem zu Gutem und Bösem verwendbaren Zwangssystem »Staat« durch subtile Mittel physischer und psychischer Gewalt zu verhindern. Nicht daß ein Volk sich irreführen läßt und bei entsprechender Propaganda anläßlich einer Wahl einem Diktator zustimmen kann, ist das Diktaturproblem, sondern daß eine repräsentative Demokratie jederzeit »besetzt« werden kann durch eine entsprechend hoch motivierte und mit Mitteln ausgestattete Gruppe, die dann, wenn ihr der Coup gelungen ist, in dem Staat auf ein Geflecht von Unterlegenheiten, Abhängigkeiten, Schlüsselpositionen und vorgefertigten Gewaltmonopolen trifft, mittels derer sich die gesamte Gesellschaft beherrschen läßt.
4.1.3. Die praktische Konsequenz der soziologischen Disjunktion
Man kann die Auswirkungen der Herrschaft auf einzelne Personen diskutieren und dann mit Recht sagen, daß die Herrschaft bei angebbaren Personen Gehorsam [S. 338] erzwingt oder, wie MAX WEBER meinte: „Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhaltes bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden; ...“ Aber: Diese Definition mag uns wohl verstehen lassen, warum Personen Gehorsam leisten -nämlich weil sie unter dem Druck der Herrschaft stehen , sie sagt uns jedoch noch nichts über die soziologische Struktur der Herrschaft.
Als der Soziologie zugehörig kann ein Begriff und seine Deutung dann aufgefaßt werden, wenn damit vor allem eine Aussage über das Wesen und Funktionieren menschlicher Gesellschaften gemacht wird, also über Aggregationen, denen der einzelne Mensch als Teil zugehört. Wollten wir eine Psychologie autonomer Subjekte betreiben, dann könnten wir uns sicherlich dafür interessieren, aufgrund welcher psychischen Verarbeitung einer Situation der eine Mensch Befehle gibt und der andere Mensch gehorcht. Da die Chance, mit einen Befehl Gehorsam zu erwirken, nicht auf Gewalt beruht, wenn jemand einem Rat aus freiem Entschluß folgt, und somit eine frei gewählte Gefolgschaft nicht der Situation der Herrschaft und dem Begriff der »Befehlsgewalt« entspricht, muß der Gehorsam von der Gefolgschaft unterschieden werden wie auch die Herrschaft von der Führung.
Nehmen wir weiter an, daß ein Mensch den anderen nicht überzeugen kann, aber der andere Mensch dennoch gehorcht. Warum schlägt der so zu einer Handlung entgegen der eigenen Überzeugung Gezwungene seinen Befehlsgeber nicht einfach tot oder kehrt ihm desinteressiert den Rücken zu? Weil der Befehlsgeber über ein zusätzliches Instrumentarium verfügt als dem der Überzeugungskraft, das ihn gegenüber dem Befehlsempfänger überlegen macht. Diese Gruppe der Machtmittel tritt bei dem Begriff der Herrschaft als zusätzliches Faktum gegenüber der Führung hinzu, und zwar, was bedeutend ist, in der Form einer klassenmäßigen Monopolisierung.
Die klassenmäßig monopolisierten Machtmittel und die Geschlossenheit der Klasse selbst, die zu diesen Mitteln Zugang hat, ist für das Problem des Verstehens von Herrschaft und deren Negation weit bedeutsamer als der einzelne Akt einer Herrschaftsausübung des einen über den anderen Menschen. Denn nur die Einigkeit und der Schutz seiner Klassengenossen gibt dem Herrschenden die Sicherheit der Durchsetzung seiner Interessen und läßt den Unterlegenen wissen, daß es kein Entkommen gibt. Die Sklaverei Amerikas ging einher mit der Absprache aller Weißen, entflohene Sklaven aufzuspüren, zurückzubringen und zu strafen. Da mochte ein Versklavter in die Freiheit fliehen und konnte doch nirgends Freiheit finden, weil ihm die Weißen als Klasse geschlossen gegenüberstanden und auch in ihren eigenen Reihen jeden straften, der die Geschlossenheit durchbrach.
Wenn der Forscher einen Menschen Folge leisten sieht, dann sieht er es diesem Menschen nicht »objektiv« an, ob er nun aus eigenem Antrieb freiwillige Gefolgschaft leistet oder ob er aus der Unterwerfung heraus gehorcht. Zeigt hingegen eine Untersuchung der Verteilung der Machtmittel und der Geschlossenheit der Klasse das Ergebnis, daß die Machtmittel gleichverteilt sind und die Personen frei nach ihrer Befähigung an die Anforderung wechselnder Situationen gebunden von der Gruppe der Anführenden in die Gruppe der Folgenden wechseln (und natürlich auch umgekehrt), dann kann nur Gefolgschaft Grund des Folge-leistens sein. Das Fehlen einseitig interessierter Durchsetzungsmacht wie das Vorhandensein von [S. 339] Ausweichmöglichkeiten eines Angegriffenen zeigen an, daß Herrschaftsabsichten nicht durchsetzbar wären und somit Herrschaft auch nicht vorliegen kann.
Diese Erkenntnis ist wichtig, damit der Vorwurf, man werde unterdrückt, nicht umgekehrt ins Uferlose übersteigert werden kann. Denn natürlich kann man sich in Gruppen aus prinzipieller Ablehnung jeglicher Herrschaft Regeln ausdenken, die nicht alleine die Herrschaft angreifen, sondern ebenso jede ordnende Führungswahl. Wer von Herrschaft in einem konkreten Fall spricht, sollte deswegen bemüht sein, diejenigen Mittel zu benennen, die der beschuldigte Herrscher als Mitglied einer sozialen Klasse mit Unterstützung oder Billigung seiner Klassengenossen zum Einsatz bringt, um sich durch Unterdrückung oder Aneignung Vorteile zu Lasten anderer zu verschaffen. Solche Kategorien wird man heute etwa diskutieren können anhand der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung wie auch zwischen den Geschlechtern. Indem man die Herrschaft aber auf den geforderten Strukturbegriff bringt, wird auch deutlich, was es jeweils im Sinne einer höheren Gerechtigkeit oder einer Annäherung der Klassen zu verändern gilt. Ganz allgemein wird man annehmen dürfen, daß die Möglichkeit von Herrschaft dort am geringsten ist, wo die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Alternativen am größten ist. Denn wo der Drang nach Freiheit auf entsprechende Freiheitsgrade in den Strukturen trifft, da wird die verändernde Bewegung zugunsten der Unterdrückten nicht ausbleiben.
- [632]
- Die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Verteilung der Steuergelder wird meist mit dem Nebenzweck verknüpft, lokal ansässige Unternehmen zu unterstützen. Erhält die Bahn AG 100 Millionen DM zur Anschaffung von 75 Doppelstockwagen aus der Kasse des NRW-Verkehrsministeriums, dann ist mit der Zahlung der nachdrückliche Wunsch verbunden, der Firma Talbot aus Aachen eine „faire Chance“ bei der Auftragsvergabe einzuräumen (Westdeutsche Zeitung vom 7.9.94, S.3). Die Politik meint es stets gut mit ihren Unternehmen, was aber, da der Politiker nichts aus eigener Tasche bezahlt, auch immer zu Lasten irgendeines Beteiligten gehen muß, über den man nicht redet. Es ist eben nur die anonyme Allgemeinheit, der genommen wird, nur eine kleine Wettbewerbsverzerrung, die den besseren Leistungsanbieter hintenan stellt. Wir finden bei genauerer Beobachtung eine Vielzahl politisch und ökonomisch motivierter Verbindungenvon Staat und Wirtschaft, die dem Begriff der »politischen Ökonomie« alle Ehre machen.
- [633]
- In Reinkultur tritt dieses Phänomen oft in den gering entwickelten Ländern auf, die den Modernisierungsprozeß ihrer Gesellschaftsordnung noch nicht so vollziehen konnten wie die »westlichen« Industrienationen und Demokratien. Vgl. H. C. F. MANSILLA: Neopatrimonialistische Aspekte von Staat und Gesellschaft in Lateinamerika. Machtelite und Bürokratismus in einer politischen Kultur des Autoritarismus. In: Politische Vierteljahresschrift, Jg. 31, 1990, S. 33 - 53.
- [634]
- Vgl. FRIEDRICH BRÄUNINGER; MANFRED HASENBECK: Die Abzocker. Düsseldorf 1994.
- [635]
- MAX WEBER: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Tübingen 1972, S. 28.
- [636]
- Duden, Bd. 7, Etymologie, Mannheim 1989, S. 231.
- [637]
- FRANZ OPPENHEIMER: System IV, Geschichte, S. 1089.
- [638]
- FRANZ OPPENHEIMER: Großgrundeigentum, S. 248.
- [639]
- FRANZ OPPENHEIMER: System IV, Geschichte, S. 1076.
- [640]
- FRANZ OPPENHEIMER: System II, Der Staat, S. 558.
- [641]
- FRANZ OPPENHEIMER: System IV, Geschichte, S. 1076.
- [642]
- FRANZ OPPENHEIMER: System IV, Geschichte, S. 1087 und 1092.
- [643]
- FRANZ OPPENHEIMER: System IV, Geschichte, S. 1089.
- [644]
- FRANZ OPPENHEIMER: System III, Theorie, S. 1119.
- [645]
- FRANZ OPPENHEIMER: System I, Soziologie, S. 374.
- [646]
- FRANZ OPPENHEIMER: System I, Soziologie, S. 370 f.
- [647]
- Querverweis im Text auf LUJO BRENTANO: Die Arbeitergilden der Gegenwart, Bd. I, Leipzig 1871, S. 10 und KARL THEODOR VON INAMA-STERNEGG: Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd. I, Leipzig 1879, S. 263. Der angeführte Abschnitt ist ein geringfügig verändertes Selbstzitat aus FRANZ OPPENHEIMER: Großgrundeigentum, S. 253.
- [648]
- Querverweis im Text auf W. STIEDA: Art. »Zunft« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. VI, S. 882 und HÜLLMANN: Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland, Berlin 1830, S. 589. Der Abschnitt ist ein ergänztes Selbstzitat aus FRANZ OPPENHEIMER: Großgrundeigentum, S. 319.
- [649]
- Querverweis im Text auf BR. SCHÖNLANK: Soziale Kämpfe vor 300 Jahren. Altnürnbergische Studien. Leipzig 1894, S. 13. Der letzte Teil des Abschnittes ist ein Selbstzitat aus FRANZ OPPENHEIMER: Großgrundeigentum, S. 457.
- [650]
- Das Gesamtzitat stammt aus FRANZ OPPENHEIMER, System I, Soziologie, S. 368 f. Die oben angegebenen Passagen im »Großgrundeigentum« sind weiterführend.
- [651]
- Unter »Legitimismus« wird hier jene Rechtfertigungsstrategie eines Herrschers oder einerherrschenden Klasse verstanden, die sich nicht auf die Legalität eines erteilten Auftragesstützt (z. B. eine Wahl), sondern einfach nur bestehende Herrschaftsverhältnisse rechtfertigt, einerlei ob man sich dabei auf das »Recht des Stärkeren«, ein »Naturrecht«, »Gottesrecht«, »Geburtsrecht« oder »Gewohnheitsrecht« beruft.
- [652]
- TAINE zitiert nach GEORG ADLER: Die Zukunft der sozialen Frage, Jena 1901, S. 49. In: FRANZ OPPENHEIMER: System II, Der Staat, S. 334.
- [653]
- Zitat im Text von LORENZ VON STEIN: Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich von 1789 bis auf unsere Tage. Bd. 1, München 1921, S. 61.
- [654]
- Querverweis im Text auf J. C. L. SIMON DE SISMONDI: Nouveaux Etudes sur l'économie politique, Bd. 1, Paris 1837, S. 247.
- [655]
- FRANZ OPPENHEIMER: System II, Der Staat, S. 335 f.
- [656]
- HEINRICH HERKNER: Die Arbeiterfrage. Bd. 1: Arbeiterfrage und Socialreform, 8. Aufl., Berlin 1922, S. 18. Quelle nach HERKNER: JOHANN HEINRICH VON THÜNEN: Der isolierte Staat. Bd. 2, Berlin 1875, S. 48 f. In der von mir verwendeten Auflage auf S. 445 bzw. Bd. 2, S. 46.